Der am 21. August 1948 gegründete Verein führt den Namen „SC Epe-Malgarten e.V.“
Der SC Epe-Malgarten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der SC Epe-Malgarten ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Nieders. Fußballverbandes und bei Bedarf anderer nieders. Landesverbände und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des SC Epe-Malgarten werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, die Ordnungen und durch die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen sowie durch die Vorschriften des Vereinsrechtes im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ geregelt.
a) Tod
b) Freiwilligen Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
e) Auflösung des Vereins
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
Grundsätzliches zu Pkt. b:
Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres durch Erklärung per Einschreiben oder durch Niederschrift beim Geschäftsführer gegen Empfangsbescheinigung bis zum 30. November d. J. erfolgen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, unterschrieben werden. Ein evtl. vorhandener Mitgliederausweis muss abgegeben werden.
Grundsätzliches zu Pkt. c:
Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung unberührt.
Grundsätzliches zu Pkt. d:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzungen bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.
Der Beschluss des Vorstandes bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Organe des Vereins, die sich nur aus eingetragenen Mitgliedern zusammen setzen, sind:
a: der Vorstand
b: die Mitgliederversammlung
a) dem Vorsitzendem
b) dem 2. Vorsitzendem
c) dem 3. Vorsitzendem
d) dem Geschäftsführer
e) dem Kassenverwalter
f) dem Jugendwart
g) dem Sportwart
h) dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Geschäftsführer ist
Turnusgemäß scheiden im Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl aus:
der Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Jugendwart
Im Kalenderjahr mit ungerader Jahreszahl:
der 2. Vorsitzende
der Kassenverwalter
der Sportwart
der Schriftführer
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, diese Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes eine Ergänzungswahl.
Er regelt ferner durch eine Geschäftsordnung die Führung bzw. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.
a) der Vorstand gemäß § 10/1
b) der stellvertretende Sportwart
c) der stellvertretende Jugendwart
d) die Abteilungsleiter
e) der Jugendsprecher.
Die Einberufung hat gemäß § 11 Abs. 3 zu erfolgen.
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahlen des Vorstandes
e) die Wahlen der Kassenprüfer
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
h) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins
i) die Wahlen des Ehrengerichtes
Bestehende frühere Satzungen des Vereins werden hiermit außer Kraft gesetzt. Mit dem Tage der Eintragung dieser Satzung beim Vereinsgericht wird sie für alle Mitglieder des Vereins rechtsverbindlich.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. September 2004